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Trennung, Scheidung und Unterhalt


Unterhalt ist immer noch das Schreckgespenst vieler Geschiedener. Dabei ist es aber mehr als ein bloßes Relikt aus der längst vergangenen Ehe. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, ist die schlüssige Konsequenz daraus, dass Ehegatten mit ihrer Heirat füreinander Verantwortung übernommen haben.

Und diese Verantwortung endet mit der Scheidung nicht. Da Unterhalt nicht gleich Unterhalt ist, sollten Sie allerdings wissen, unter welchen Voraussetzungen Sie Unterhalt fordern können oder sogar Unterhalt zahlen müssen.

Während der Ehe ist jeder Ehepartner verpflichtet, durch seine Arbeit und sein Vermögen zum Unterhalt der Familie beizutragen. Wird diese Lebensgemeinschaft durch eine Scheidung aufgelöst, wirkt die Verpflichtung auch über die Scheidung hinaus fort. Ehen sind somit zudem Schicksalsgemeinschaften.

Trennung, Scheidung und Unterhalt
© hutomoabrianto/unsplash

Unterhalt nach einer Trennung

Trennt sich ein Ehepaar, kann ein Partner vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Paares angemessenen Unterhalt erwarten. Dieser Anspruch dokumentiert, dass trotz der Trennung von Tisch und Bett die Ehe und die sich aus ihr wirtschaftlich ergebenden Verpflichtungen auch weiterhin fortbestehen. Andererseits endet mit der Trennung die Lebensgemeinschaft und somit die Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen. Der Anspruch richtet sich nun nicht mehr auf Deckung des Unterhalts für die ganze Familie, sondern auf Deckung des eigenen Lebensbedarfs durch Zahlung einer Geldrente.

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Trennungsunterhalt erfordert Bedürftigkeit

Trennungsunterhalt erhalten Sie allerdings nur, wenn Sie bedürftig sind. Und das ist bereits dann der Fall, wenn Sie Ihren gewohnten Lebensstandard nicht mehr selbst finanzieren können. Wenn Sie bislang nicht berufstätig waren, brauchen Sie nur eine Arbeit anzunehmen, wenn diese nach Ihren persönlichen Verhältnissen, Alter, Gesundheitszustand und Ihre Ausbildung sowie insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Auch die Dauer Ihrer Ehe spielt hier eine Rolle.


Unterhalt nach einer Scheidung

Nach der Scheidung sind Ehepartner zunächst einmal für sich selbst verantwortlich. Das Gesetz stellt hier die Eigenverantwortung in den Vordergrund. Die nacheheliche Unterhaltspflicht ist, anders als beim Trennungsunterhalt, eher die Ausnahme. Im Gesetzbuch wurde mit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 der nachehelichen Unterhalt auf den Ausgleich ehe bedingter Nachteile reduziert.


Ehegattenunterhalt ist der Ausnahmefall

Ausschließlich dann, wenn Sie nicht imstande sind, für Ihren Unterhalt zu sorgen und einen der im Gesetz normierten Unterhaltstatbestände nachweisen, haben Sie Anspruch auf den sogenannten nachehelichen Ehegattenunterhalt. Im Vordergrund steht allerdings Ihre Pflicht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

Natürlich haben Kinder aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses gegenüber jedem Elternteil Anspruch auf Kindesunterhalt. Derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut und erzieht, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Gewährung von Naturalunterhalt, indem er dem Kind Kost und Logis gewährt. Der nicht betreuende Elternteil erbringt seine Unterhaltsleistung hingegen durch Geldzahlung.



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