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Verspätung im Flugverkehr – Konsumentenrechte
Kurzurlaube wollen gut geplant sein und die verfügbare Zeit optimal genutzt werden. Wenn sich dann beim Abflug Verzögerungen ergeben, ist das umso ärgerlicher. Diese Rechte haben Sie als Betroffener.
Günstige Flüge machen es möglich, dass wir übers Wochenende schnell einen Wellnessurlaub auch in etwas weiter entfernten Orten genießen können. Hinzu kommt, dass statt einer anstrengenden Anreise mit dem Auto der Kurzurlaub bereits bei der Anreise beginnt. Zunehmender Flugverkehr geht allerdings auch mit zunehmenden Verspätungen einher und das wird sich laut Experten in Zukunft wenig ändern.
Wann Passagiere Entschädigungsansprüche haben regelt die VO 261/2004, kurz EU-Fluggastrechteverordnung. Diese wurde seinerzeit in erster Linie beschlossen, weil die Praxis der Überbuchung überhand nahm und deshalb zu viele Flugpassagiere nicht befördert wurden. Im Zuge dessen wurden gleich auch Ersatzansprüche bei Verspätungen und Flugannullierungen mit aufgenommen.

© ThePixelman/pixabay
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Die EU-Fluggastrechteverordnung kommt auf Flügen zur Anwendung, die innerhalb der Union starten oder landen und das mit einer Fluggesellschaft, die über einen Firmensitz im EU-Raum hat. Tochtergesellschaften gelten dabei ebenfalls. Aufgrund der Zugehörigkeit zum EWR gilt die Verordnung außerdem für die Schweiz, Island und Norwegen. Neu ist laut jüngster Rechtsprechung auch die Anwendung auf außereuropäische Flüge: Wenn die Buchung als eine Einheit zu sehen ist, sind auch Weiterflüge im Rahmen des Codesharings mit regionalen Airlines umfasst.
Eine Nichtbeförderung liegt dann vor, wenn ein Passagier trotz gültigem Flugschein (Ticket), gültigen Reisedokumenten und rechtzeitigem Check In am Gate zurückgelassen wird. Stehplätze sind, obwohl manche Airlines das gerne hätten, aus Sicherheitsgründen verboten. Überbuchungen finden nämlich nach wie vor statt, damit kurzfristige Stornierungen gleich wieder ausgeglichen werden können. Zeichnet es sich ab, dass es dazu kommt, ist die Airline verpflichtet nach Freiwilligen zu suchen. Geht es sich trotzdem nicht aus, steht zusätzlich zu einer Umbuchung auf Kosten der Fluggesellschaft, eine Entschädigung aus der EU-Fluggastrechteverordnung zu.
Annullierte Flüge stellen, wenngleich sie kurzfristig relativ selten vorkommen, das größte Ärgernis dar. Sobald eine Annullierung bekannt ist, müssen Passagiere davon verständigt werden und gleichzeitig der Ersatzflug bekanntgegeben werden. Geschieht das bis zu 14 Tage vor dem geplanten Abflug, ist eine Verschiebung der Flugzeiten um mehrere Stunden zumutbar. Innerhalb von 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Abflug, darf der Ersatzflug maximal zwei Stunden vorverlegt und die Ankunft am Zielort spätestens vier Stunden später erfolgen. Wird der Flug innerhalb von sieben Tagen vor dem geplanten Abflug gestrichen, verkürzen sich die Zeiten noch einmal um die Hälfte.
Am häufigsten wird die Entschädigung jedoch wegen erheblicher Verspätungen ausbezahlt. Hier wird jedoch auf die Ankunftsverspätung abgestellt. Auf Kurzstreckenflügen muss diese mindestens zwei Stunden betragen und auf der Mittelstrecke zumindest drei Stunden. Große Verspätungen treten meist bei Langstreckenflügen mit Zwischenstopps auf. Hier gilt eine Ankunftsverspätung von vier Stunden und wenn ein Anschlussflug verpasst wird, weil zum Umsteigen von vorne herein nur wenig Zeit eingeplant war, sind schnell ein paar Stunden vergangen. Hier geht‘s zum Flugverspätung Entschädigungsrechner.
Befreit sind Fluggesellschaften nur, wenn Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind. Behauptet werden diese grundsätzlich, wenn eine Aufforderung zur Entschädigungszahlung beantragt wird. Als Konsument sieht man sich dann mit den Rechtsabteilungen konfrontiert. Hier hat sich gezeigt, dass Fluggastportale wie zB AirHelp schneller die Rechte der betroffenen Passagiere durchsetzen. Das liegt daran, dass die Juristen die Rechtsprechung viel genauer verfolgen können und in der Vergangenheit auch einige der wegweisenden Urteile vor den EuGH brachten.
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