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Die fünf Pflegegrade leicht erklärt


Wer körperlich, geistig oder psychisch eingeschränkt ist, hat unter Umständen Anspruch auf Zahlungen der Pflegeversicherung. In der Vergangenheit galt: Je größer der Pflegeaufwand, desto höher die Pflegestufe. Seit 2021 hat sich die Situation etwas verändert. Statt drei gibt es mittlerweile 5 Pflegegrade. Auch die Pflegebedürftigkeit wird seit dem letzten Jahr anders berechnet. Im Grunde muss man sich als Angehöriger um die Einstufung nicht kümmern, denn diese wird von einem Gutachter der Pflegekasse vorgenommen. Jedoch macht es trotzdem Sinn, bestehende Ansprüche prüfen zu können. Nur so kann im Zweifelsfall Widerspruch eingelegt werden.

Die fünf Pflegegrade leicht erklärt
© Vlada Karpovich/pexels.com


Grundlegendes zur Bestimmung der Pflegestufe

Nicht jeder Patient leidet unter demselben Grad an Einschränkungen. Deshalb bekommen Menschen, die ihren Alltag überhaupt nicht mehr bewältigen können, mehr Hilfe als andere. Als Berechnungsgrundlage dient der Grad der Selbstständigkeit. Oder anders ausgedrückt: Wie stark macht die Erkrankung externe Hilfe erforderlich? Um dies herauszufinden, arbeitet der Gutachter eine Frageliste ab. Diese umfasst die Lebensbereiche Mobilität, Kognition, Psyche, Selbstversorgung, Eigenversorgung der Krankheit und Gestaltung des (sozialen) Lebens. Mit 40 % wird der Bereich der Selbstversorgung am stärksten gewichtet.


Erklärungen zur Einstufung

Die verschiedenen Stufen der Pflegebedürftigkeit sind im Sozialgesetzbuch festgehalten. Die Formulierungen sind jedoch wenig konkret. Es folgt eine vereinfachte Erklärung mit Beispielen.


Stufe 1:

Wer weitestgehend selbstständig leben kann, hat früher kein Geld erhalten. Dies hat sich mit der Neueinführung der Stufe 1 geändert. Um Leistungen zu erhalten, muss der Alltag so stark eingeschränkt sein, dass der Patient auf geringe Hilfe angewiesen ist. Es kann zum Beispiel Unterstützung bei der Körperhygiene (untere Extremitäten) und der Hauswirtschaft gefordert sein. Eine typische Pflegesituation entsteht etwa durch das Zurückbleiben einer Teillähmung nach Schlaganfällen.


Stufe 2:


Um in die Pflegestufe 2 eingeordnet zu werden, muss die Selbstständigkeit „erheblich“ beeinträchtigt sein. Es kann zum Beispiel sein, dass der Betroffene Hilfe beim Toilettengang benötigt, da er unter dauerhaften Lähmungserscheinungen leidet. Aber auch eine Demenz im Anfangsstadium ist typisch. Psychosoziale Unterstützung wird notwendig.


Stufe 3:


Hier liegt eine „schwere“ Beeinträchtigung vor. Trotzdem können zu Pflegebedürftige sich oft noch begrenzt im Haus bewegen und auch allein gelassen werden. In gewissem Umfang können Alltagsaktivitäten (Körperpflege, Nahrungsaufnahme etc.) durchgeführt werden. Utensilien müssen jedoch stets angereicht werden und der Tagesablauf wird vom Pflegepersonal durchstrukturiert.


Stufe 4:

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“ gegeben sein müssen. Betroffene können sich selbst nicht mehr versorgen. Einzig das Essen ist noch möglich. Häufig werden die Patienten nachts umgelagert und es kommt zur Inkontinenz. Es können Angst, Verwirrtheit und andere stark beeinträchtigende psychische Störungen auftreten. Kurz: Ein Mensch in Pflegestufe 4 muss 24 Stunden am Tag betreut werden.


Stufe 5:

Im Gegensatz zum Pflegegrad 4 kann sich Betroffene nicht mehr selbstständig bewegen. Die Pflege ist in allen Belangen vollständig nötig. Die wichtigste Unterscheidung zur vierten Stufe: Es werden besondere Anforderungen an die Pflege gestellt. Dies ist z. B dann gegeben, wenn der Pflegefall an schwerer Demenz leidet.


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